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   VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 4 K 2047/15   

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VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 4 K 2047/15 (https://dejure.org/2015,24499)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.04.2015 - 4 K 2047/15 (https://dejure.org/2015,24499)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. April 2015 - 4 K 2047/15 (https://dejure.org/2015,24499)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Durchsuchungsbeschluss für eine sofortige Sicherstellung von Waffen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WaffG § 46 Abs. 4
    Waffenrecht; Verwaltungsvollstreckung - (sofortige) Sicherstellung von Waffen; Wohnungsdurchsuchung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Durchsuchungsbeschluss für eine sofortige Sicherstellung von Waffen rechtmäßig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Durchsuchungsbeschluss für eine sofortige Sicherstellung von Waffen rechtmäßig

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Trier, 13.03.2012 - 1 N 261/12

    Ein der Sicherstellung von Waffen dienender Durchsuchungsbeschluss kann

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 4 K 2047/15
    Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3).

    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).

    Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - 7 K 301/05 - juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.Tr - juris Rn. 9).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 08.04.2015 schon bekannt gegeben wurde, diese also womöglich im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des § 43 Abs. 1 LVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7).

    Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits auf Grund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

    Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10).

  • VG Augsburg, 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968

    Sicherstellung von Waffen; Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 4 K 2047/15
    Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 10.04.2015 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 6).

    Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffe vor, die nach §§ 18 ff. LVwVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23).

    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).

    Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel gemäß § 21 LVwVG entgegen § 20 Abs. 1 LVwVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18).

    Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 - juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris Rn. 14).

    Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffe bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffe aus der Wohnung bringen oder gar in einer Kurzschlussreaktion missbräuchlich verwenden und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20).

  • VG Ansbach, 28.03.2013 - AN 15 X 13.00641

    Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 4 K 2047/15
    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).

    Zudem sieht § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7).

    Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel gemäß § 21 LVwVG entgegen § 20 Abs. 1 LVwVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 08.04.2015 schon bekannt gegeben wurde, diese also womöglich im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des § 43 Abs. 1 LVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits auf Grund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

    Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 23.02.2000 - 21 C 99.1406
    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 4 K 2047/15
    Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffe vor, die nach §§ 18 ff. LVwVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23).

    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 08.04.2015 schon bekannt gegeben wurde, diese also womöglich im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des § 43 Abs. 1 LVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits auf Grund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

  • VG Würzburg, 14.07.2005 - W 5 S 05.645
    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 4 K 2047/15
    Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2).

    An den zu Grunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2).

    Die Gefahr eines Missbrauchs mit Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie - innerhalb einer Frist - zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 15).

  • VG Sigmaringen, 24.02.2005 - 7 K 301/05

    Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 4 K 2047/15
    Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - 7 K 301/05 - juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.Tr - juris Rn. 9).

    Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 - juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris Rn. 14).

  • VG Dresden, 21.06.2010 - 4 L 74/10
    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 4 K 2047/15
    Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2).

    An den zu Grunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 4 K 2047/15
    21 Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 - juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte.
  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 4 K 2047/15
    Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 - juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris Rn. 14).
  • VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198

    Durchsuchungsanordnung; sofortige Sicherstellung von Waffen; Gefahr

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 4 K 2047/15
    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).
  • VG Karlsruhe, 14.02.2018 - 2 K 1422/18

    Durchsuchungsanordnung nach Weitergabe von Waffen an Nichtberechtigte

    d) Dem Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung steht vorliegend nicht entgegen, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 31.01.2018 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne von § 43 Abs. 1 LVwVfG ist (BayVGH, Beschl. v. 23.02.2000 - 21 C 99.1406 -, juris; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2015 - 4 K 2047/15 -, juris; VG Trier, Beschl. v. 13.03.2013 - 1 N 261/12.TR -, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - AN 15 X 13.00641 -, juris).

    Besteht daher, wie hier, begründeter Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers, kann ausnahmsweise die Durchsuchungsanordnung vor Bekanntgabe des Waffenbesitzverbots ergehen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2015 - 4 K 2047/15 -, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - 7 K 301/05 -, juris).

  • VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24

    Waffenrechtliche Durchsuchungsanordnung; Zuständigkeit;

    Allerdings darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 GG bzw. eine bloße Formsache wäre (VG Karlsruhe, Beschl. vom 10. April 2015 - 4 K 2047/15 - juris, Rn. 11, VG Augsburg, Beschl. vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 - juris, Rn. 11; VG Trier, Beschl. vom 13. März 2012 - 1 N 261/12.TR - juris, Rn. 3; BayVGH, Beschl. vom 23. Febr. 2000 - 21 C 99.1406 - juris, Rn. 33).
  • VG Weimar, 18.09.2023 - 1 S 1321/23

    Durchsuchungsanordnung; waffenrechtliche Zuverlässigkeit; Mitglied und aktiver

    Allerdings darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Karlsruhe, Beschl. vom 10. April 2015 - 4 K 2047/15 - juris, Rn. 11, VG Augsburg, Beschl. vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 - juris, Rn. 11; VG Trier, Beschl. vom 13. März 2012 - 1 N 261/12.TR - juris, Rn. 3; BayVGH, Beschl. vom 23. Febr. 2000 - 21 C 99.1406 - juris, Rn. 33).
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